Das Bedürfnis von Kindern, auch nach einer Trennung/ Scheidung Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben, wird nicht immer erfüllt. Häufig sind Eltern derart zerstritten, enttäuscht und/ oder gekränkt, dass sie ihren Kindern den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht ermöglichen können.

In besonderen Situationen kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein "mitwirkungsbereiter Dritter" anwesend ist. Dieser beschützte Umgang im Rahmen der Jugendhilfe wird von den Mitarbeiterinnen des Fachbereichs übernommen.

Dabei stehen die Planung, Gestaltung, Begleitung und Reflexion des Umgangs zwischen den getrennten/ geschiedenen Eltern und ihren Kindern im Vordergrund. Insbesondere die Planung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt.

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